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Schornsteinfegermeister

Jürgen Funder

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Rhein-Neckar-Kreis Nr. 25
Schornsteinfegermeisterbetrieb und Ausbildungsbetrieb
Gebäudeenergieberater  (HWK)
Mitglied der Innung Karlsruhe

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Neue Grenzwerte für Holzfeuerstätten

Neue Grenzwerte für Holzfeuerstätten - Filterpflicht

Seit dem 22.03.2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der klassische Kaminofen.
Grenzwerte jetzt auch für Einzelöfen
Nach Auskunft des Bundesministerium sind vor allem Holz- und Kohleöfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Ab sofort legt diese Verordnung erstmals auch für solche Holzöfen bestimmte Emissionsgrenzwerte fest.
Neue Anforderungen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahmen von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich benutzt werden. Für bestehende Holzöfen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.
Nachweispflicht für Eigentümer
Bis Ende 2012 haben Sie als Besitzer bestehender Holzöfen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nehme ich die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in meine Dokumentation für Sie auf.
Altgeräte sanieren oder austauschen
Bestehende Öfen (mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen), die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, müssen Sie als Besitzer handeln. Sie haben entweder die Möglichkeit eine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen Holzöfen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.  
Grundsätzlich räumt die Bundesregierung Ihnen als Eigentümer im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden.

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung/ Außerbetriebnahme

bis 21.12.1974 oder nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 22.03.2010

31.12.2024

Tipp: Beim Kauf z.B. von Kaminöfen sollten Sie auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der 1. BImSchV? Bei bestehenden Anlagen haben Sie als Betreiber ausreichend Zeit, ob Sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls Ihr Ofen die Grenzwerte nicht einhalten sollte.

Weitere Informationen erhalten sie hier:

Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (Bundesministerium)


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