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Schornsteinfegermeister

Jürgen Funder

bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Rhein-Neckar-Kreis Nr. 25
Schornsteinfegermeisterbetrieb und Ausbildungsbetrieb
Gebäudeenergieberater  (HWK)
Mitglied der Innung Karlsruhe

Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit

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Kundeninformation zur Neuregelung im Schornsteinfegerwesen

 

Sehr geehrte Kunden,

 

ich möchte Sie hiermit über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren das nach einer langen Diskussion am 29.11.2008 in Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste wegen europäisch rechtlicher Bedenken geändert werden.

Für Sie als Kunde wird sich bis zum Anlauf der Übergangsfrist zum 31. 12. 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Regelungen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten vom jeweils zuständigen Bezirks- schornsteinfegermeister ausgeführt werden.

Ab dem 01.01.2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Damit werden Sie als Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch dann für die Durchführung der Kehr- u. Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung. Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neuen Schornsteinfegerregister vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingetragen sein.

Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar. Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem BAFA- Register geführt werden.

Wenn die Arbeiten künftig nicht von mit durchgeführt werden, wird meine Pflichtaufgabe unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- u. Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessung fristgemäß durchgeführt wurden.

Bereits mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bin ich verpflichtet, Ihnen bei der ca. alle

3,5 Jahre durchzuführenden Feuerstättenschau und bei Änderung der Feuerungsanlage einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid  auszustellen. Dieser Feuerstättenbescheid beschreibt,

wann welche Arbeiten durchgeführt werden müssen.

Sollte ich von Ihnen keine andere Nachricht erhalten, werde ich wie bisher meiner Verpflichtung nachkommen und die erforderlichen Kehr- u. Überprüfungsarbeiten durchführen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie beim

 

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

-Amt für Baurecht                                                       Tel: 06221-5221416

und

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM Baden-Württemberg,

- Beschwerde- u. Ideenmanagement -                    Tel: 0711  123-2159

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Jürgen Funder

Bezirksschornsteinfegermeister                                                                                                         Januar 2011